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Aus dem Rathaus (Archiv)

Alle aktuellen Nachrichten rund um Zaberfeld

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Aus dem Rathaus | 31.01.2024 – 04.02.2024

Plakatierungsrichtlinien

Der Gemeinderat der Gemeinde Zaberfeld hat in seiner Sitzung am 23.01.2024 nachstehende Plakatierungsrichtlinien beschlossen:

Richtlinie der Gemeinde Zaberfeld über das Anbringen bzw. Aufstellen von Plakaten
(PLAKATIERUNGSRICHTLINIEN)

I. Von den Plakatierungsrichtlinien unberührt bleiben das Anbringen von Bannern, Fahnen, Werbeständer (Kundenstopper) oder die Plakattafeln der Vereine an den Ortseingängen.

II. Grundsätzlich wird die Plakatierung mit Plakattafeln in der Gemeinde Zaberfeld mit den Ortsteilen Michelbach, Leonbronn und Ochsenburg im öffentlichen Bereich zugelassen und sollen mit den nachfolgenden Richtlinien konkretisiert werden.

III. Eine Plakatierung im Außenbereich ist nicht gestattet.

Inhalte und Form der Plakatierung

1. Grundsätzlich ist jede Form der Werbung für Veranstaltungen zugelassen, insbesondere für Vereinsveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen und Informationsveranstaltungen.

2. Nicht zugelassen ist die wirtschaftliche Werbung allgemeiner Art, z.B. Produktwerbung oder Werbung für Gewerbebetriebe, insbesondere Gaststätten. Im besonderen öffentlichen Interesse kann hier eine Plakatierung ausnahmsweise zugelassen werden z.B. bei einem Tag der offenen Tür, einer Gewerbeschau oder Ausstellungen. Des Weiteren ist gegen das Grundsetz oder andere Gesetze verstoßende Werbung, Werbung, die zu Rechtsverstößen aufruft und Werbung mit sexistischen, diskriminierenden oder rassistischen Inhalten nicht zulässig.

3. Die Plakate dürfen eine Größe von A0 (Maximalgröße somit 84,1 cm x 118,9 cm) nicht übersteigen. Ausnahmsweise kann von der Größeneinschränkung befreit werden.

Erlaubnispflicht

4. Plakatierungen sind gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erlaubnispflichtig. Nicht erlaubte Plakatierungen sind unzulässig.

5. Die Plakatierungserlaubnis wird schriftlich von der Gemeinde erteilt

6. Zur besseren und leichteren Kontrolle sind die von der Gemeinde Zaberfeld ausgegebenen Aufkleber auf den Plakaten sichtbar anzubringen. Plakate, die nicht entsprechend markiert sind, werden auf Kosten des Aufstellers entfernt.

7. Pro Antragsteller dürfen maximal 10 Plakate genehmigt werden.

8. Die Plakatierungserlaubnis ist mindestens 2 Wochen vor der Plakatierung schriftlich zu beantragen.

Regelungen für allgemeine Wahlen und Abstimmungen

9. Für Politische Parteien, Wählervereinigungen und Einzelkandidaten ist die Plakatierung für allgemeine Wahlen und Abstimmungen zulässig, jedoch erlaubnispflichtig.

10. Je Plakatierungsanlass dürfen im gesamten Gemeindegebiet je Partei bzw. Wählervereinigung oder je Einzelkandidat (bei Bürgermeisterwahlen) maximal 20 Plakate genehmigt werden.

11. Die Plakatierung im Zusammenhang mit den allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen ist 6 Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin zulässig.

12. Plakatierungen sind 20 Meter um die Wahllokale / Abstimmungslokale nicht zulässig. Darüber hinaus können Plakatierungen mit mehr als 20 Meter Abstand zum Wahllokal unzulässig sein, sofern diese eine Wahlbeeinflussung darstellen.

Plakatierungsregeln und -auflagen

13. Das Anbringen bzw. Aufstellen von Plakaten darf erst nach Erhalt der Erlaubnis der Gemeinde Zaberfeld erfolgen.

14. Sofern in den Richtlinien nichts anderes bestimmt ist, darf frühestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn plakatiert werden.

15. Die Plakatierung hat so zu erfolgen, dass der Straßenverkehr und der Verkehr auf Gehwegen nicht beeinträchtigt werden. Plakate sind so anzubringen, dass Verkehrszeichen nicht verdeckt oder in ihrer Wirkung nachteilig berührt werden.

16. Plakatierungen dürfen kein Sichthindernis darstellen. Kreuzungsbereiche und Sichtdreiecke sind von Plakaten freizuhalten. Es ist diesbezüglich ein Mindestabstand von 10 Metern, gerechnet vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten, einzuhalten.
Die Plakatierung ist insbesondere an folgenden Stellen unzulässig:
- Ortsausfahrt Zaberfeld-Leonbronn L1103, Höhe Netto
- Kreuzungsbereich der Leonbronner Straße/Michelbacher Straße/Hauptstraße/Schloßberg
Weitere Standorte können unzulässig sein, sofern die öffentliche Sicherheit gefährdet ist.

17. Plakate sind so zu befestigen bzw. aufzustellen, das sie sich durch Witterungseinflüsse nicht lösen und dadurch Verkehrshindernisse bewirken können. Plakatierungen an Bäumen sind nicht zulässig.

18. Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren.

19. Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.

20. Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden. Es dürfen keine Löcher gegraben werden.

21. Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen und dergleichen zu überprüfen.

22. Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie unverzüglich auszutauschen bzw. instand zu setzen.

23. Sollten die Werbeträger Anlass zur Beanstandung geben, so sind sie spätestens 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen.

24. Die Werbeträger müssen mit der Anschrift und Rufnummer des für die Veranstaltung verantwortlichen Unternehmens versehen sein.

25. Die Plakate sind spätestens 4 Werktage nach der Veranstaltung zu entfernen.

26. Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen.

27. Sollte eine der Auflagen nicht erfüllt sein, werden die Plakate vom gemeindlichen Bauhof kostenpflichtig entfernt.

Erhebung von Gebühren

28. Für die Plakatierungserlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr nach der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Zaberfeld erhoben.

Von der Gebühr ausgenommen sind:

- Veranstaltungen der ortsansässigen Vereine

- Veranstaltungen anderer Kommunen, Kirchen oder gemeinnützigen Organisationen

- Werbemaßnahmen für allgemeine Wahlen und Abstimmungen

Diese Plakatierungsrichtlinie tritt zum 01.02.2024 in Kraft. Die bisherige Plakatierungsrichtlinie vom 01.03.2011 tritt außer Kraft.

Zaberfeld, 23. Januar 2024

gez. Diana Danner
Bürgermeisterin