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Amtliche Mitteilungen

Alle aktuellen Nachrichten rund um Zaberfeld

Amtliche Mitteilungen | 07.11.2024

Öffentliche Bekanntmachung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Alte Sägemühle“

Veröffentlichung im Internet nach § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.10.2024 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplans „Alte Sägemühle“ und die zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften mit der Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Maßgeblich ist der vom Ingenieurbüro Käser, Untergruppenbach gefertigte Entwurf mit Begründung vom 25.07.2022/15.10.2024, der zeichnerische Teil ist nachstehend auszugsweise abgedruckt:

Die öffentliche Auslegung findet

vom 18.11.2024 bis 18.12.2024 (je einschließlich)

als Veröffentlichung im Internet nach § 3 Abs.2 BauGB auf der Internetseite der Gemeinde Zaberfeld unter www.zaberfeld.de statt. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen werden zusätzlich in das zentrale Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingestellt.

Außerdem können die Unterlagen während der üblichen Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung Zaberfeld, Schloßberg 5, Zimmer 4 im Rathaus, eingesehen werden.

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen durch jedermann abgegeben werden. Diese sollen elektronisch per E-Mail an gemeinde@zaberfeld.de übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch an die Postadresse der Gemeinde Zaberfeld, Schloßberg 5, 74374 Zaberfeld, gesendet bzw. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift dort abgegeben werden.

Stellungnahmen zum Bebauungsplan und der örtlichen Bauvorschriften sind während der Veröffentlichungsfrist abzugeben. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen dieser Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden sind, aber während der Auslegungsfrist hätten geltend gemacht werden können (Verwirkungspräklusion).

Zaberfeld, 05.11.2024
gez. Diana Danner
Bürgermeisterin