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Aus dem Rathaus | 21.01.2025

Landesfamilienpass 2025 mit zahlreichen Vergünstigungen

Die Gutscheinkarten für das Jahr 2025 sowie die Landesfamilienpässe bekommen Sie im Rathaus, Zimmer 4, während der üblichen Öffnungszeiten.

Berechtigter Personenkreis:

  • Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern (dies können auch Pflege- oder Adoptivkinder sein), die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Alleinerziehende, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden schwer behinderten Kind mit mindestens 50 v. H. Erwerbsminderung in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien, die Kinderzuschlags-, Wohngeld- oder Bürgergeldberechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien, die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Der Landesfamilienpass ist einkommensunabhängig.

Kinder können den Landesfamilienpass alleine oder mit höchstens zwei der im Pass eingetragenen Erwachsenen nutzen. In den Pass eingetragen werden können neben der berechtigten Person auch weitere vier Begleitpersonen. Eine Nutzung des Passes ohne Kinder ist nicht möglich.

Ausgabe und Berechtigung

Landesfamilienpass und Gutscheinkarten für das Jahr 2025 werden beim Bürgermeisteramt auf Antrag ausgegeben. Ein bereits vorhandener Familienpass ist vorzulegen.

Der berechtigte Personenkreis kann mit der Gutscheinkarte und unter Vorlage des Landesfamilienpasses im Jahr 2025 bis zu 25 Mal kostenlos bzw. zu einem ermäßigten Eintritt zahleiche Attraktionen wie Schlösser, Gärten oder Museen in ganz Baden-Württemberg besuchen. Daneben können mit der Gutscheinkarte noch viele weitere nichtstaatliche Einrichtungen besucht werden. Der Gutschein ist beim Besuch der jeweiligen Einrichtung zusammen mit dem Landesfamilienpass vorzulegen. Er gilt nur für die im Landesfamilienpass aufgeführten Personen.

Bei Verlust darf ein neuer Pass ausgestellt werden, aber keine weitere Gutscheinkarte ausgegeben werden, da diese ein bargeldwerter Vorteil ist.