Aus dem Rathaus | 17.03.2025
Gerade jetzt im Frühjahr, nach dem langen Winter sollten sich Anlieger daran erinnern, dass es neben der winterlichen Räum- und Streupflicht, auch eine allgemeine Gehwegreinigungspflicht gibt. Diese erstreckt sich insbesondere auf die Beseitigung von Splitt, Schmutz, Unrat und Laub. Bedauerlicherweise müssen die Straßenanlieger auch solche Verunreinigungen beseitigen, die nicht sie selbst, sondern andere verursacht haben – z.B. Zigarettenkippen, Kaugummi oder Papier, die von Fußgängern achtlos weggeworfen werden. Und wohin mit dem Dreck? Auf alle Fälle nicht in Nachbars Garten, auf die Straße und schon gar nicht in den Gully!
Übrigens – wo Gehwege nicht vorhanden sind, muss die entsprechende Fahrbahnfläche in einer Breite von 1,50 m gereinigt werden.
Regelmäßig durchgeführt, wirkt sich die Gehwegreinigung positiv auf ein ansprechendes Ortsbild aus und das sollte uns allen diese kleine Mühe doch wirklich wert sein!
Bei Fragen oder Unklarheiten steht Ihnen unser Ordnungsamt zur Verfügung.
Ihre Gemeindeverwaltung Zaberfeld
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