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Aus dem Rathaus

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Aus dem Rathaus | 17.03.2025

Hausnummern müssen gut sichtbar sein

Ärzte, Rettungsdienste, Feuerwehr und Polizei kommen vielleicht zu spät. Zulieferer, Postboten und Besucher ärgern sich, wenn die Hausnummer entweder gar nicht oder nicht genügend groß und sichtbar angebracht ist. Deshalb müssen die Hauseigentümer ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern versehen.

In Notfällen kann die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung – die sich aus § 22 der Polizeiverordnung vom 15.05.2001 ergibt – in den entscheidenden Minuten zu erheblichem Zeitverlust beim Auffinden von Gebäuden und damit unter Umständen zu Schäden für Gesundheit und Sachwerten führen.

Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnumeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes, unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, sind die Hausnummern am Grundstückszugang anzubringen.

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