Die Grundsteuerreform des Landes Baden-Württemberg beschäftigt Finanzämter, Ausschüsse, Kommunen und Bürger seit vielen Monaten. Das Land hat sich bei der Grundsteuer B für einen extra Weg mit einem modifizierten Bodenwertmodell entschieden. Da die neue Grundsteuer ab 2025 gilt, hat der Zaberfelder Gemeinderat nun die neuen Hebesätze festgelegt. Am Steueraufkommen wird sich dadurch nur wenig ändern, für den Einzelnen kann es aber zu Abweichungen zu den bisherigen Zahlungen kommen.
Die Grundsteuer wird bundesweit durch ein dreistufiges Verfahren erhoben: Die Finanzämter stellen den Grundsteuerwert fest, berechnen daraufhin den Messbetrag und die Gemeinde multipliziert diese mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz. In Baden-Württemberg wird nun der Grundsteuerwert durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem vom örtlichen Gutachterausschuss festgelegten Bodenrichtwert ermittelt. Der Gebäudewert ist nun irrelevant, wobei etwa Wohnbebauung einen Abschlag von 30 Prozent bedeutet.
Die Gemeinde hat keinen Einfluss auf die Grundstückswerte und Messbeträge, wohl aber auf das Steueraufkommen, nämlich über die Festlegung der Bodenrichtwerte und der Hebesätze. Letztere mussten nun neu kalkuliert werden, dabei sollten sich die Kommunen an der Aufkommensneutralität orientieren, also nicht mehr Steuern einnehmen als zuvor. Der Gemeinderat hat den Hebesatz für die Grundsteuer A (zum Beispiel landwirtschaftliche Grundstücke) auf 430 statt 400 v.H. festgesetzt, die Einnahmen bleiben dadurch exakt gleich. Bei der Grundsteuer B (zum Beispiel mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke) sinkt der Hebesatz von 380 auf 285 v.H., die Einnahmen steigen nach der Reform deshalb nur leicht um 4.400 Euro.
Der vom Finanzministerium vorgeschlagene Hebesatzkorridor lag bei 263 bis 291 v.H. für die Grundsteuer B. Für den einzelnen können sich Unterschiede ergeben: Gewerbeflächen werden entlastet, bei Einfamilienhäusern kommt es stark auf die Grundstücksgröße an, und während Eigentumswohnungen entlastet werden, wird es für Besitzer von unbebauten Bauplätzen deutlich teurer.
Da nicht alle notwendigen Angaben vorlagen, beruht die Berechnung der Verwaltung teilweise auf Schätzungen. Daher kann, so nötig oder gewünscht, nach Auswertung des realen Grundsteueraufkommens 2025 eine Anpassung erfolgen.