Sitzung am 13.12.2022 um 19:00 Uhr
Bürgerfragestunde
Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse
Der Gemeinderat hat die Bekanntgabe der nichtöffentlichen Beschlüsse aus der Sitzung am 08.11.2022 zur Kenntnis genommen.
Bebauungsplanverfahren "Ob dem Höppler" - Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Beteiligung und Satzungsbeschluss
Der Gemeinderat hat im Herbst 2019 beschlossen, den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Ob dem Höppler“ in Leonbronn im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen. Im Januar 2020 folgte die Billigung des Entwurfs und der Beschluss über die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden. Nach Beschluss im Juni 2021 fand vom 19.07.2021 bis zum 27.08.2021 eine 2. Auslegung statt. Das Landratsamt Heilbronn hat in im Rahmen dieser 2. Auslegung in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass bei der Offenland-Biotopkartierung 2020 die auf den Flurstücken 1188/2, 1189/1 und 1189/2 befindliche Wiese als „magere Flachland-Mähwiese“ kartiert wurde. Durch das geplante Vorhaben wird die auf dem Flurstück 1188/2 befindliche FFH -Mähwiese zerstört, was zu einem vollständigen Verlust und damit zu einem Verstoß gegen § 19 BNatSchG in Verbindung mit dem Umweltschadensgesetz führt. Um dies zu vermeiden, wies das Landratsamt Heilbronn darauf hin, dass der Verlust im gleichen Umfang und als magere Flachland-Mähwiese auszugleichen ist. Diese Ausgleichsfläche konnte die Gemeinde rund 1 km entfernt von der Eingriffsfläche nachweisen. Außerdem ging über die Umweltmeldestelle des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft eine Umweltmeldung ein. Es wurde mitsamt Bildernachweises gemeldet, dass über drei Wochen hinweg mehrere Zauneidechsen auf der Fläche des geplanten Baugebiets gesichtet wurden, weshalb eine Nachuntersuchung in Auftrag gegeben wurde. Die Nachuntersuchung hat allerdings keinen Nachweis auf Zauneidechsen ergeben. Bei einer Beschränkung der Bauarbeiten, Lagerflächen und anderweitig beanspruchter Flächen auf den Geltungsbereich selbst und/oder Ackerflächen, ist auch nicht zu erwarten, dass Lebensstätten außerhalb beeinträchtigt werden. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne des §44 BNatSchG können daher ausgeschlossen werden. Der Gemeinderat hat den vorgelegten Behandlungsvorschlägen zu den im Rahmen der 2. öffentlichen Auslegung eingegangen Anregungen zum Bebauungsplanverfahren „Ob dem Höppler“ zugestimmt und einzelne Festsetzungen konkretisiert. Des Weiteren hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 21.01.2020/22.06.2021 gebilligt und als Satzung beschlossen. Die Verwaltung hat den Bebauungsplan bereits dem Landratsamt Heilbronn zur Genehmigung vorgelegt. Dies ist erforderlich, da der Bebauungsplan „Ob dem Höppler“ nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wurde. Sobald die Genehmigung vorliegt, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Zaberfeld, mit der der Bebauungsplan „Ob dem Höppler“ und die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet dann in Kraft treten werden.
Bauplatzpreis und Vergabeverfahren der Bauplätze in den Baugebieten "Gottesacker III" und "Gottesacker II" in Zaberfeld, "Gartenäcker" und "Kleingartacher Straße" in Michelbach
Der Baupreiskalkulation für das Neubaugebiet „Gottesacker III“ in Zaberfeld liegen verschiedenste Kosten zugrunde. Die wichtigsten Faktoren hierbei sind der Grunderwerb, die Erschließungskosten und die Erstellung des Bebauungsplans. Die Gesamtkosten belaufen sich dabei auf 3.507.582,45 €. Im interkommunalen Vergleich der Bodenrichtwerte über BorisBW konnte ein durchschnittlicher Bauplatzpreis der umliegenden Kommunen von rund 300,-- €/m² ermittelt werden. Daher hat sich der Gemeinderat dem Vorschlag der Verwaltung angeschlossen und den Verkaufspreis für das Baugebiet „Gottesacker III“ auf 310 Euro je Quadratmeter festgelegt. Des Weiteren hat der Gemeinderat beschlossen, die Bauplätze abschnittsweise auf den Markt zu bringen und in der ersten Tranche 12 Bauplätze der insgesamt 36 Grundstücke zu verkaufen. Neben den Bauplätzen im Gebiet Gottesacker III ist die Gemeinde derzeit noch im Besitz des Flst. 2936/15, einem zurückerworbenen Bauplatz im Baugebiet Gottesacker II. Der Gemeinderat hat beschlossen, diesen Bauplatz zusammen mit den Grundstücken des Baugebietes Gottesacker III ebenfalls auszuschreiben und hat hierfür den gleichen Quadratmeterpreis in Höhe von 310 Euro festgelegt. Im Ortsteil Michelbach stehen momentan drei Bauplätze im Eigentum der Gemeinde – ein Bauplatz im Neubaugebiet „Gartenäcker“ (Flst. 1987) und die beiden neugeschaffenen Bauplätze entlang der Kleingartacher Straße (Flst. 1979 und 1979/1). Diese drei Flächen wird die Gemeinde auf Beschluss des Gemeinderates zu einem Verkaufspreis von 210 €/m² zusammen mit den Baugrundstücken in den Baugebieten Gottesacker II und III auf den Markt bringen. Das Vergabeverfahren startet am 21. Januar 2023. Bauinteressenten können sich bis zum 19. Februar 2023 auf die Bauplätze bewerben. Nähere Informationen können Sie auf unserer Homepage nachlesen.
Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2023 - Einbringung
Inflationsbedingt werden im Ergebnishaushalt sowohl die Erträge als auch die Aufwendungen erheblich ansteigen. Auf der Einnahmenseite bringen Steuermehreinnahmen, höhere Schlüsselzuweisungen und Finanzausgleichsmassen geplante Erträge in Höhe von 11.426.900 € in die Gemeindekasse, so dass Zaberfeld erstmals die 10 Millionen € Marke überschreiten wird. Dem gegenüber steigt das Aufwandsvolumen auf der Ausgabenseite von 10.221.000 € in 2022 auf 11.219.900 € in 2023. Die Erhöhung der Aufwendungen um rund 1.000.000 € basiert unter anderem auf höheren Personalaufwendungen und steigenden Transferaufwendungen sowie steigenden Umlagen an die Verbände. Ferner steigen durch die Inflation auch die Sachaufwendungen, die mit 400.000 € im Haushaltsplan veranschlagt sind, wobei hier auch diverse Gebäudesanierungen vorgesehen sind. Unterm Strich steht die Gemeinde 2023 aber besser da als erwartet. Dies liegt auch daran, dass eine rückwirkende Neuermittlung der Abschreibungen aus dem Altvermögen ab 2020 zu einer Ergebnisverbesserung ab 2020 um jährlich rund 300.000 € führt. Allerdings werden diese Rücklagen im Hinblick auf die kommenden Jahre dringend nötig sein. Denn in den nächsten Jahren werden die Schlüsselzuweisungen zurückgehen und die Gemeinde wird von diesen gebildeten Rücklagen zehren müssen. Insgesamt plant die Gemeinde Zaberfeld in 2023 Investitionen in Höhe von rund 7,8 Millionen €. Dies sind nochmals 2,6 Millionen € mehr als noch in 2022 geplant und damit abermals ein neuer Rekord, wobei hierbei auch einige Neuveranschlagungen dabei sind, also Maßnahmen, welche in 2022 nicht wie geplant realisiert wurden. Zu den wichtigsten Aufwendungen im Finanzhaushalt 2023 gehören unter anderem die Sanierung der Ortsdurchfahrt in Ochsenburg und die Erschließung des Baugebiets Gottesacker 3 mit jeweils 1,5 Millionen €. Hinzu kommen unter anderem die Erschließung des Baugebiets Ob dem Höppler (800 000 €), sowie eine erste Rate für die Sanierung der Grundschule (500.000 €), der barrierefreie Umbau von Bushaltestellen (600.000 €) und der Erwerb von Grundstücken und Gebäuden (500.000 €). Die Investitionsausgaben in Höhe von 7,8 Millionen € werden unter anderem aus der Veräußerung von Grundstücken (Gartenäcker und Gottesacker 3) und aus Landeszuwendungen finanziert. Zudem neu ist die geplante Neufinanzierung des Zweckverbands Obere Zabergäugruppe ab 2023. Durch eine rückwirkende Kreditfinanzierung können alle bereits bezahlten Umlagen für noch vorhandene Anlagen (insb. Wasserneukonzeption) an die Mitgliedsgemeinden zurückgezahlt werden. Dadurch entstehen für die Gemeinde Zaberfeld Einzahlungen von rund 2,1 Mio. €. Dies bedeutet jedoch auch, dass die restlichen 0,7 Millionen € aus der vorhandenen Liquidität bezahlt werden müssen. Folglich wird der Kassenbestand der Gemeinde Zaberfeld von rund 4,4 Millionen von Anfang 2023 auf rund 3,7 Millionen € abnehmen. Auch im Finanzplanungshorizont bleibt die Gemeinde weiterhin schuldenfrei. Allerdings wird es ab 2025 wohl kaum mehr Zahlungsmittelüberschüsse aus der laufenden Verwaltungstätigkeit geben. Dem gegenüber stehen die geplanten Großmaßnahmen der Grundschulsanierung und dem Neubau des Feuerwehrhauses. Der Gemeinde bleiben zur Finanzierung voraussichtlich nur noch die Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken. Dies hat zur Folge, dass der Kassenbestand bis Ende 2026 voraussichtlich auf gerade einmal rund 250.000 € schrumpfen wird. Im Hinblick darauf wird es für die Gemeinde ein Kraftakt werden, die geplanten Investitionsmaßnahmen in den kommenden Jahren zu schultern. Der Gemeinderat hat die Entwürfe des Ergebnis- und Finanzhaushalt zur Kenntnis genommen. In der ersten Sitzung im neuen Jahr am 24.01.2023 steht die Verabschiedung des Haushaltsplans und der Haushaltssatzung auf der Tagesordnung des Gemeinderates.
Grundsatzbeschluss Einführung neues Umsatzsteuerrecht - Handhabung Optionsrecht
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Grundsatzurteilen festgestellt, dass die bisherige Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand nicht richtlinienkonform erfolgt. Bisher sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und somit auch die Kommunen nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich tätig (§ 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)) bzw. umsatzsteuerpflichtig. Durch die Rechtsänderung sind Leistungen der öffentlichen Hand auch dann umsatzsteuerpflichtig, wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage basieren oder sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht werden und dabei in einem Wettbewerb zu privaten Anbietern stehen. Der neue § 2b UStG trat zum 01.01.2017 in Kraft und hob die bisherigen Regelungen in § 2 Abs. 3 UStG auf. Zugleich hat der Gesetzgeber den Gemeinden eine Option zur Weiterführung des alten Umsatzsteuerrechts bis zum 31.12.2020 eingeräumt, die sich durch eine Gesetzesänderung automatisch auf den 31.12.2022 verlängert hat. Im Hinblick auf dieses Datum hat die Gemeinde Zaberfeld im Rahmen eines interkommunalen Workshops mit der Firma Rödl&Partner die Vorbereitungen zur Umsetzung des neuen Umsatzsteuerrechts ab 2023 im vergangenen Jahr fristgerecht abgeschlossen. Aufgrund massiver Rückstände vieler Körperschaften auf diesem Gebiet hat der Gesetzgeber jedoch eine weitere Fristverlängerung bis zum 31.12.2024 verabschiedet. Da die Gemeinde Zaberfeld allerdings bereits alle Vorbereitungen zur Umstellung getroffen hat, wäre eine Rückabwicklung auf das alte Umsatzsteuerrecht ein unverhältnismäßig hoher Aufwand. Auch die Vielzahl an bereits getätigten steuerrelevanten Programm- und Stammdatenänderungen im Finanz-EDV-Verfahren SAP begründet das Festhalten an der Umstellung auf das neue Recht, so dass sich der Gemeinderat einstimmig für die Einführung des neuen Umsatzsteuerrechts ausgesprochen hat. Durch die Umstellung wird die Gemeinde in mehr Fällen als bisher Umsatzsteuer auf ihre Entgelte abführen, kann allerdings im Gegenzug bei mehreren Ausgaben eine Vorsteuer geltend machen. Im Ergebnis ergibt sich ein finanzielles Nullsummenspiel für die Gemeinde.
Änderung der Hallenordnung und der Entgeltordnung für die mietweise Überlassung der Gemeindehalle
Mit der Einführung des neuen Umsatzsteuerrechts wurde auch eine Änderung der Hallenordnung für die mietweise Überlassung der Gemeindehalle sowie der Entgeltordnung für die mietweise Überlassung gemeindeeigener Gebäude notwendig, die der Gemeinderat in der Dezembersitzung einstimmig verabschiedet hat. Diese sind zum 01.01.2023 bereits in Kraft getreten. Werden ab diesem Jahr beispielsweise vom Mieter sowohl in der Gemeindehalle als auch in gemeindeeigenen Gebäuden weder Speisen in der Küche zubereitet noch Betriebsvorrichtungen wie Bühne oder Lichttechnik in Anspruch genommen, bleibt die Nutzung der Halle sowie der gemeindeeigenen Gebäude wie bisher umsatzsteuerfrei. Die Tätigkeiten des Hausmeisters sind allerdings ab 2023 künftig generell umsatzsteuerpflichtig. Die Mieter werden künftig vor der Beantragung über die Rechtslage und die Preisgestaltung informiert. Mit Hilfe eines entsprechenden Formulars werden die Konstellationen dargestellt und die entsprechenden Entgelte berechnet.
Änderung der Entgeltordnung und der Anlage 1 für die mietweise Überlassung gemeindeeigener Gebäude
Mit der Einführung des neuen Umsatzsteuerrechts wurde auch eine Änderung der Hallenordnung für die mietweise Überlassung der Gemeindehalle sowie der Entgeltordnung für die mietweise Überlassung gemeindeeigener Gebäude notwendig, die der Gemeinderat in der Dezembersitzung einstimmig verabschiedet hat. Diese sind zum 01.01.2023 bereits in Kraft getreten. Werden ab diesem Jahr beispielsweise vom Mieter sowohl in der Gemeindehalle als auch in gemeindeeigenen Gebäuden weder Speisen in der Küche zubereitet noch Betriebsvorrichtungen wie Bühne oder Lichttechnik in Anspruch genommen, bleibt die Nutzung der Halle sowie der gemeindeeigenen Gebäude wie bisher umsatzsteuerfrei. Die Tätigkeiten des Hausmeisters sind allerdings ab 2023 künftig generell umsatzsteuerpflichtig. Die Mieter werden künftig vor der Beantragung über die Rechtslage und die Preisgestaltung informiert. Mit Hilfe eines entsprechenden Formulars werden die Konstellationen dargestellt und die entsprechenden Entgelte berechnet.
Änderung der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung
Die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Zaberfeld (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) wurde am 05.05.2020 vom Gemeinderat beschlossen. Ebenso wie die Hallenordnung und die Entgeltordnung für die mietweise Überlassung der gemeindeeigenen Gebäude musste auch die Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung aufgrund der Einführung des neuen Umsatzsteuerrechts angepasst werden. Umsatzsteuerpflichtig werden künftig Einsätze der Feuerwehr, wenn privatrechtliche Leistungen erbracht werden. Hierzu zählen beispielweise das Auspumpen von Kellern, die Beseitigung von Wasserschäden oder eine Türöffnung, ohne dass eine lebensbedrohliche Situation vorliegt. Man spricht hier von „Marktleistungen“, die auch von privaten Unternehmen durchgeführt werden könnten. Die Änderung der Feuerwehr -Kostenersatz-Satzung – FwKS – hat für die Gemeinde Zaberfeld keine finanziellen Auswirkungen, da die ab dem 01.01.2023 mit privatrechtlichen Rechnungsstellungen zu erhebende Umsatzsteuer von der Gemeinde an das Finanzamt abzuführen ist.
Baugesuche
Sirenförderprogramm - Beauftragung Firma Hörmann
Nach den Ereignissen im Ahrtal hat der Bund unter anderem ein Sonderförderprogramm Sirenen veröffentlicht. Mit diesem Förderprogramm sollen die Sirenen einheitlich modernisiert werden. Der Landkreis Heilbronn, der ein weitgehend flächendeckendes Sirenennetz zur Warnung der Bevölkerung in Baden-Württemberg hat, hat sich diesem Thema gleichfalls angenommen und unter anderem die Ausschreibung zentral für die Kommunen übernommen. Hierzu sollen möglichst alle derzeit vorhandenen Sirenen im Landkreis durch moderne, leistungsfähigere und ausfallsichere elektronische Sirenen ersetzt werden. Wo noch Sirenen fehlen sollen diese neu errichtet werden (z.B. in bisher nicht abgedeckten Neubaugebieten)
Die Sirenen liegen im Aufgabenbereich der Städte und Gemeinden, daher ist auch die Modernisierung von den Städten und Gemeinden zu tragen. Stichtag für das Sonderförderprogramm war bereits am 12.11.2021. Der Gemeinderat wurde entsprechend am 12.10.2021 informiert. Um keine Fristen zu versäumen hat die Verwaltung bereits am 13.10.2021 den Förderantrag eingereicht. Das Landratsamt hat zentral die Ausschreibung der Demontage der alten Sirenen sowie Lieferung der neuen Sirenen übernommen, wie dies z.B. auch beim Digitalfunk praktiziert wurde. Auch sorgt das Landratsamt für die technische Anbindung der Sirenen an die integrierte Leitstelle. Ziel war wirtschaftlichere Angebote zu erhalten. Vor allem aber sollte durch die größere Stückzahl der Landkreis als gewichtiger Vertragspartner angesehen werden und dadurch trotz der inzwischen enorm gestiegenen Nachfrage die Chancen auf eine zeitnahe Berücksichtigung in den Lieferplänen der Hersteller erhöht werden. Eine Förderung einer Nachrüstung der momentan verwendeten alten Starkstrom Sirenen auf einen förderfähigen Zustand ist nicht möglich. Eine Förderung wird nur für diejenigen Sirenen gewährt, die durch moderne, leistungsfähige elektronische Sirenen ersetzt werden. Gemäß der erstellten Abdeckungsanalyse war eine ausreichende Abdeckung aller Ortsteile mit den vorhandenen vier Standorten nicht zu gewährleisten, da sich der Ortsteil Zaberfeld durch Wohn- und Gewerbegebiet seit der Installation der jetzigen Sirenen weiterentwickelt hat. Es wurde daher neben den vier bestehenden Sirenen auch ein neuer Standort bzw. eine weitere Sirene beantragt. Der Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart für alle fünf Standorte ist am 17.12.2021 bei der Verwaltung eingegangen. Die Zuwendungen erfolgen im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses in Höhe von 10.850,-- € je Sirene. Im Februar 2022 wurde durch das Landratsamt Heilbronn mitgeteilt, dass mit der Firma Hörmann Warnsysteme GmbH ein leistungsfähiger und sehr renommierter Hersteller auf dem deutschen Markt den Zuschlag für den Rahmenvertrag im Landkreis Heilbronn erhalten hat. Besonders erfreulich ist, dass durch die Ausschreibung eine spürbare Einsparung im Vergleich zu den Richtangeboten erzielt werden konnte. Gemeinsam mit der Firma Hörmann wurde im Sommer 2022 eine Standortanalyse mit konkretem Vorschlag einzelner Sirenenmodelle aus dem Rahmenvertrag durchgeführt. Diese hat ergeben, dass der bisherige Sirenenstandort auf dem Zaberfelder Rathausgebäude künftig entfällt und durch die beiden neuen Standorte In der Fuchsgrube 4 (Mehrzweckhalle) und Michelbacher Straße 63 (Gesundheitszentrum) ersetzt wird, um eine bessere Abdeckung für den Ortsteil Zaberfeld zu erreichen. Die Standorte in den Ortsteilen Michelbach (Kleingartacher Straße 1, Feuerwehrhaus), Leonbronn (Zaberfelder Straße 7, Bürgerhaus) und Ochsenburg (Eppinger Straße 10, Feuerwehrhaus) bleiben bestehen wie bisher. Der Auftrag beläuft sich insgesamt auf 63.533,80 €, den der Gemeinderat an die Firma Hörmann Warnsysteme GmbH erteilt hat. Nach Abzug der bewilligten Förderung in Höhe von 54.250,-- €, verbleibt ein Eigenanteil bei der Gemeinde von 9.283,80 €. Da die Maßnahme erst 2023 umgesetzt wird, wurden die entsprechenden Beträge im diesjährigen Finanzhaushalt nochmals neu veranschlagt.
Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen
ohne Vorlage