Bei einem erweiterten Führungszeugnis wird die schriftliche Bestätigung nach
§ 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) der Stelle, welches das Führungszeugnis verlangt, benötigt.
Bei einem behördlichen Führungszeugnis (O) wird der Verwendungszweck oder das Aktenzeichen und die Behördenanschrift benötigt.