„Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“
Neben dieser Neuerung des EEG wurde über das Windenergieflächenbedarfsgesetz des Bundes und das Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg festgelegt, dass die Träger der Regionalplanung in Baden-Württemberg für jede Region 1,8 % der Fläche als Vorranggebiet für Windenergie ausweisen müssen.
Kann der in § 20 KlimaG formulierte Flächenbeitragswert für die planerisch zu sichernden Flächen für die Windenergienutzung (1,8% der Regionsfläche) spätestens zum Stichtag 31.12.2027 erreicht werden, entfällt gemäß § 249 Abs. 2 BauGB außerhalb dieser Gebiete die Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich. Somit wäre außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Vorranggebiet für Windenergieanlagen ein Ausschluss von Windenergieanlagen schon durch den Bundegesetzgeber erwirkt (§ 35 Abs. 2 BauGB). Eine eigene Planung auf Ebene der Bauleitplanung wäre mit dem Ziel der räumlichen Steuerung damit nach Vorlage eines den Flächenbeitragswert erreichenden Regionalplans nicht mehr notwendig.
Sollten jedoch die in § 20 KlimaG vorgegebenen Flächenwerte zu den o.g. Stichtagen nicht erreicht werden, ist es nach § 249 Abs. 7 BauGB auf Ebene der Regionalpläne und der kommunalen Bauleitpläne nicht mehr möglich, die Windenergienutzung räumlich zu steuern. In der Region, die für sich ihren Beitragswert nicht erreicht, tritt eine Art „Super“-Privilegierung ein, wonach Windenergieanlagen nicht mehr durch räumliche Planung an den dafür am besten geeigneten Standorten konzentriert werden könnten. Eine Steuerung des Windenergieausbaus durch öffentliche Planungsträger wäre dann nicht mehr möglich.
Es sollte deshalb das gemeinsame Ziel von Regionen und Kommunen sein, die Flächenbeitragswerte für die Windenergienutzung zu erreichen. Nur so kann die Windenergienutzung an geeigneten Standorten konzentriert und an den übrigen Standorten ausgeschlossen werden. Eine kommunale Bauleitplanung für die Windenergienutzung, die häufig sehr kostenintensiv und verfahrensaufwendig ist, ist aufgrund der angepassten Regelungen im BauGB nicht mehr erforderlich.
Als Gemeinde Zaberfeld wollen wir uns daher unserer neuen Verantwortung frühzeitig stellen und den möglichen Windenergieausbau in Zaberfeld gestalterisch mitbestimmen – dass es in Zaberfeld entsprechende Potenziale gibt, zeigt der Blick in den Energieatlas der LUBW.
Unter einer Vielzahl von Gesichtspunkten wie die Eingriffe in die Umwelt und das Landschaftsbild, die Beteiligung an der Wertschöpfung oder auch die Mitwirkung bei Entscheidungsprozessen hat sich die Gemeindeverwaltung daher intensiv mit der Materie Windenergie befasst.
Auch mit Blick auf die starke Bürgerbeteiligung hat das bereits seit Jahren praktizierte BürgerEnergie-Modell der ZEAG aus Heilbronn eindeutig die Nase vor allen Mitbewerbern. Dieses Modell lässt die Kommune und insofern die Bürgerschaft bzw. die Allgemeinheit über die Pacht- und Gewerbesteuererträge zum einen unmittelbar profitieren; zum anderen kann sich jede/r Bürger/in über eine BürgerEnergiegenossenschaft dauerhaft an allen Anlagen der Gesellschaft beteiligen und an der Wertschöpfung aus dem Betrieb der Windenergieanlagen partizipieren.
Die Standortkommune hat innerhalb der Betreibergesellschaft – unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung – vertraglich fest vereinbarte Sonderrechte, die ihr eine weitgehende Kontrolle der Gesellschaft und damit die nachhaltige Absicherung ihrer Ziele ermöglichen.
Der Gemeinderat hat sich am 05. Mai 2023 im Rahmen eines Besuchs im Windpark „Harthäuser Wald“ umfassend über die Erfahrungen der Gemeinde Hardthausen mit der Windenergienutzung im interkommunalen Windpark „Harthäuser Wald“ und dem BürgerEnergie-Modell zur Beteiligung der Kommunen und der Bürgerschaft informiert. Auch wurden vor Ort Windenergieanlagen, deren benötigte Infrastruktur sowie der Wald in Augenschein genommen.
Vertreter der ZEAG Energie AG hatten in der Gemeinderatssitzung am 20. Juni 2023 die aktuelle Gesetzeslage, sowie das BürgerEnergie-Modell und die Ergebnisse der Windenergie-Untersuchungen für die Gemeinde Zaberfeld vorgestellt.
Weitere Gemeinderatsunterlagen zu diesem Thema finden Sie in unserem → Ratsinformationssystem.