Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanverfahren „Dämmle, 2. Änderung“
Erneute verkürzte Veröffentlichung im Internet nach gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m § 4a Abs. 3 BauGB
Aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie Abstimmungsgesprächen mit dem Landkreis Heilbronn haben sich Änderungen in den Planungen ergeben, die eine Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfs erforderlich machen und eine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB begründen. Gegenüber den Unterlagen zum ersten Auslegungsverfahren hat sich nachstehende Änderung ergeben:
- Anpassung der Art der baulichen Nutzung
Es ist ein Sondergebiet für Heilberufe geplant. Im ersten Entwurf war vorgesehen, dass der Bebauungsplan außer Kraft tritt, sobald ein Bauantrag für Wohnnutzung eingereicht wird. Im aktuellen Entwurf wird die Folgenutzung im Textteil 1.1 Nr. 2 direkt festgelegt.
Maßgeblich ist der vom Ingenieurbüro Käser, Untergruppenbach gefertigte Entwurf mit Begründung vom 17.09.2024/10.12.2024, der zeichnerische Teil ist nachstehend auszugsweise abgedruckt:
Die öffentliche Auslegung findet
vom 16.12.2024 bis 06.01.2025 (je einschließlich)
als Veröffentlichung im Internet nach § 3 Abs.2 BauGB auf der Internetseite der Gemeinde Zaberfeld an dieser Stelle statt. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen werden zusätzlich in das zentrale Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingestellt.
Außerdem können die Unterlagen während der üblichen Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung Zaberfeld, Schloßberg 5, Zimmer 8 im Rathaus, eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können - schriftlich oder mündlich zur Niederschrift - Stellungnahmen bei der Gemeindeverwaltung Zaberfeld, Schloßberg 5, 74374 Zaberfeld abgegeben werden. Da das Ergebnis der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen dieser Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden sind, aber während der Auslegungsfrist hätten geltend gemacht werden können (Verwirkungspräklusion).
Zaberfeld, 10.12.2024
gez. Diana Danner
Bürgermeisterin