Icon Leichte Sprache

Leicht

Icon Translate

translate

See-Ampel

Icon Navi

Navigation

Ob dem Höppler - Leonbronn

Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan nach § 214 Abs. 4 BauGB i.V.m § 13a BauGB und örtliche Bauvorschriften
„Ob dem Höppler“, Leonbronn

 

Einleitung des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Zaberfeld hat am 14.05.2024 die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossen, um den Bebauungsplan Ob dem Höppler, der im Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt wurde, rückwirkend in Kraft zu setzen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ob dem Höppler“ umfasst die Flurstücke 1757, 1758 und 1759 (vgl. nachstehend auszugsweise abgedruckter zeichnerischer Teil).

Das Verfahren wird gem. § 215a Abs. 2 BauGB mit den Erleichterungen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB durchgeführt, wobei auf eine frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung verzichtet wird und die Darstellungen des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung angepasst werden. Der Umweltbericht mit Umweltprüfung und Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wurde erstellt.

Veröffentlichung im Internet nach § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.05.2024 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplans „Ob dem Höppler“ und die zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften mit der Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Maßgeblich ist der vom Ingenieurbüro Käser, Untergruppenbach gefertigte Entwurf mit Begründung vom 21.01.2020/22.06.2021/13.12.2022/14.05.2024, der zeichnerische Teil ist nachstehend auszugsweise aufgeführt:

Die öffentliche Auslegung findet

vom 10.06.2024 bis 10.07.2024 (je einschließlich)

als Veröffentlichung im Internet nach § 3 Abs.2 BauGB an dieser Stelle statt. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen werden zusätzlich in das zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingestellt.

Außerdem können die Unterlagen während der üblichen Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung Zaberfeld, Schloßberg 5, Zimmer 4 im Rathaus, eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist können - schriftlich oder mündlich zur Niederschrift - Stellungnahmen bei der Gemeindeverwaltung Zaberfeld, Schloßberg 5, 74374 Zaberfeld abgegeben werden. Da das Ergebnis der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen dieser Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden sind, aber während der Auslegungsfrist hätten geltend gemacht werden können (Verwirkungspräklusion).

Zaberfeld, 28.05.2024
gez. Diana Danner
Bürgermeisterin