In jedem Ortsteil befindet sich ein Friedhof mit Aussegnungshalle.
Hier kann von Verstorbenen würdig Abschied genommen und die Erinnerung an liebe Verwandte und Freunde aufrecht erhalten werden.
Ihre Ansprechpartner im Friedhofsamt sind Frau Müller und Frau Krempel.
Für die Erdbestattung (mit Sarg) haben die Angehörigen die Auswahl zwischen Reihengräbern, Wahlgräbern und Rasenreihengräbern. Die Mindestruhedauer beträgt jeweils 25 Jahre.
In den Grabstellen der Reihengräber und Rasenreihengräber erhält ausschließlich der Verstorbene seine letzte Ruhestätte. In den Wahlgräbern stehen zwei Grabstellen zur Verfügung, so dass beispielsweise der Ehegatte oder ein anderer Familienangehöriger nach dessen Tod in diesem Grab bestattet werden kann, soweit die Ruhezeit des ersten Verstorbenen noch nicht abgelaufen ist.
Die Asche von Verstorbenen kann in Urnenreihengräbern, Rasenurnenreihengräbern und unter Umständen auch in bestehenden Gräbern der Erdbestattungsformen beigesetzt werden. Die Mindestruhezeit beträgt 20 Jahre.
In den Urnengräbern können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
Den unterschiedlichen Bestattungsformen wird auch in der Bestattungsgebühr Rechnung getragen.
Hier finden Sie eine Übersicht der Bestattungsgebühren sowie den
Bei der Grabgestaltung sind die Regelungen in der Friedhofsatzung der Gemeinde einzuhalten. Eine Kurzfassung dieser Vorgaben finden Sie in den Richtlinien für die Grabgestaltung. Grundsätzlich sind die Angehörigen eines Verstorbenen für die Grabpflege verantwortlich. Eine Grabstelle ist stets in einem der Würde des Friedhofes entsprechenden Weise zu pflegen und zu erhalten.
Bei den Rasengräbern und vorzeitig geräumten Gräbern wird die Pflegepflicht auf die Gemeinde übertragen, allerdings dürfen die Angehörigen dann auch keine Pflanzen setzen oder sonstigen Grabschmuck anbringen.
Erklärung über Grabräumung
Nach Ablauf der Ruhezeit können Gräber auf den Zaberfelder Friedhöfen privat oder durch privat beauftragte Unternehmen geräumt werden.
Vorzeitige Grabräumung
Vor Ablauf der Ruhezeit können Gräber nur nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde geräumt werden. Nach der Genehmigung müssen die Grabausstattungen wie Grabstein mit Sockel, Grabeinfassungen, die Bepflanzung und sonstiger Grabschmuck vollständig entfernt werden. Die vorzeitige Grabräumung ist nur möglich, wenn kein Hinweis auf den Verstorbenen auf der Grabstelle verbleibt und der Pflegeaufwand von 70,00 € pro Jahr an die Gemeindeverwaltung bezahlt wird. Bis zum Ende der Ruhezeit wird die Grabstelle durch den Bauhof gepflegt.