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Wahlen

Sämtliche Wahlen von der Gemeinderatswahl bis zur Europawahl in Zaberfeld werden durch die Gemeindeverwaltung organisiert.

Für alle Fragen zu diesem Thema steht Ihnen unser Wahlamt, Frau Lea Dieffenbacher gerne zur Verfügung.

Informationen über vergangene und bevorstehende Wahlen finden Sie im Anschluss.

Bevorstehende Wahlen:

Bundestagswahl 23.02.2025

Bei der Bundestagswahl wird das deutsche Parlament – der Bundestag – gewählt. Die Wahl ist eine politische Grundentscheidung, mit der die Wählerinnen und Wähler die politische Machtverteilung auf Bundesebene bestimmen. Sie ermöglicht den Bundesbürgerinnen und Bundesbürgern, ihre Parteien und Abgeordneten in den Bundestag zu wählen. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

Nach dem plötzlichen Ende der Ampel-Koalition wird die ursprünglich für den 28. September 2025 geplante Bundestagswahl vorgezogen und nun bereits am 23. Februar 2025 stattfinden.

Die Landeszentrale für politische Bildung stellt kostenlos ein Wahlportal für Sie bereit, welches laufend aktualisert wird und alle bereits bekannten Informationen enthält.
Wahlportal lpb

Wahlscheinantrag bequem per Internet

Zur Bundestagswahl am 23.02.2025 können Wahlscheine neben den herkömmlichen Beantragungsarten persönlich oder schriftlich (Telefax, E-Mail) auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form beantragt werden (§ 27 Abs. 1 Bundeswahlordnung). Wir bieten für Sie zur Wahl die Beantragung eines Wahlscheines per Internet an.

Hier Wahlschein (Briefwahl) beantragen!

Beim Aufruf des Links erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten.

Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragungsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend durch unsere Amtsboten zugestellt. Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem zwingend die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an gemeinde@zaberfeld.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben.

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an Frau Dieffenbacher, Tel.: 07046/9626-12, E-Mail: lea.dieffenbacher@zaberfeld.de

ACHTUNG: Briefwahl Bundestagswahl 23. Februar 2025

Sie erhalten Ihre Wahlbenachrichtigung für die Bundestagswahl bis spätestens 2. Februar 2025. Sofern Sie per Briefwahl an der Wahl teilnehmen möchten, empfehlen wir Ihnen sofort einen Antrag zu stellen, wenn die Wahlbenachrichtigung bei Ihnen eintrifft. Der Briefwahlzeitraum ist aufgrund der vorgezogenen Bundestagswahl verkürzt. Voraussichtlich kommen die Stimmzettel erst am 7. Februar auf dem Rathaus an, sodass ab 10. Februar Briefwahlunterlagen ausgestellt werden können. Bitte beachten Sie weiter, dass nach Erhalt der Briefwahlunterlagen diese schnellstmöglich ausgefüllt und rechtzeitig auf dem Rathaus abgegeben/eingeworfen werden müssen. Sollten Sie sich für den Rückversand über die Deutsche Post entscheiden, werfen Sie Ihre Wahlbriefe bis spätestens 20. Februar ein. 

Wir bitten alle Wahlberechtigten um dringende Beachtung!

Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen

Zur Wahl der Abgeordneten des 21. Deutschen Bundestags am 23. Februar 2025 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?

Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Bundestagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.

Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird – ebenfalls kostenlos – eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.
Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren?

Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761/36122.

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

  1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde Zaberfeld wird in der Zeit vom 3. Februar 2025 bis 7. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Schloßberg 5, 74374 Zaberfeld in Zimmer 8 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 7. Februar 2025 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde Zaberfeld, Schloßberg 5, 74374 Zaberfeld Einspruch einlegen.

    Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung.

    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 266 - Neckar-Zaber
    - durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
    oder
    - durch Briefwahl
    teilnehmen.

  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 2. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 7. Februar 2025) versäumt hat,
    b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
    c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

    Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

    Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

    Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

    6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
    - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
    - einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
    - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
    - ein Merkblatt für die Briefwahl.

    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

    Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

    Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Zaberfeld, den 14.01.2025
Bürgermeisteramt Zaberfeld
gez. Diana Danner
Bürgermeisterin

Bekanntmachung nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes

Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes darf die Meldebehörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs Monaten vor einem Wahltermin Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.

Den Betroffenen ist gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich – nicht telefonisch – beim Bürgermeisteramt Zaberfeld, Schloßberg 5, 74374 Zaberfeld, eingelegt werden. Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit. Das heißt bereits früher im Zusammenhang mit Wahlen eingelegte Widersprüche haben weiterhin Gültigkeit.

Mit dem Antrag auf Sperrvermerk können Sie der Weitergabe Ihrer persönlichen Daten bei Gruppenauskünften widersprechen.

Vergangene Wahlen:

Europawahl am 9. Juni
Das Wahlergebnis zur Bundestagswahl 2021

Mehr als 60 Millionen Bürger*innen waren am 26. September 2021 zur Wahl des 20. Bundestags berechtigt.

Was ist eine Bundestagswahl?

Die Bundestagswahl findet alle vier Jahre statt. Diese Wahl ist eine politische Grundentscheidung, mit der die Wählerinnen und Wähler die politische Machtverteilung auf Bundesebene bestimmen.

Wahlergebnis

Die SPD hat die Bundestagswahl 2021 nach Auszählung aller Wahlkreise knapp gewonnen, so das vorläufige amtliche Wahlergebnis. Sie kommt demnach auf 25,7 Prozent. CDU/CSU folgen mit 24,1 Prozent. Die Grünen landen auf dem dritten Platz mit 14,8 Prozent. Die FDP liegt bei 11,5 Prozent, gefolgt von der AfD mit 10,3 Prozent. Die LINKE bekommt 4,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Sowohl SPD-Kanzlerkandidat Olaf Scholz als auch Unions-Kanzlerkandidat Armin Laschet sehen im Wahlergebnis einen klaren Auftrag für eine Koalition mit Grünen und FDP.
(Quelle: www.bundestagswahl-bw.de)

Wahlergebnis von Zaberfeld und weiterer Kommunen des Landkreises Heilbronn

Achtung: Beim Aufruf der Anzeige der Wahlergebnisse werden Sie auf die Seiten unseres technischen Dienstleisters für die Wahldurchführung weitergeleitet.

Das Wahlergebnis zur Landtagswahl 2021 in Baden-Württemberg

Die Grünen bleiben stärkste Kraft in Baden-Württemberg. Der bisherige Koalitionspartner CDU verliert Stimmanteile. Im Landtag werden neben Grünen und CDU auch die SPD, die AfD und die FDP sitzen. LINKE und Freie Wähler bleiben unter der Fünf-Prozent-Hürde. Mehrere Koalitionen sind nun rein rechnerisch möglich.

Das Wahlergebnis von Zaberfeld und weiteren Kommunen finden Sie direkt → hier!
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Nähere Informationen zur Landtagswahl finden Sie auch → hier!